Fa. KUBAI; Erzeugung technischer Gummiartikel 
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Unsere Firma:

Die Vertragsbedigungen unserer Geschäftstätigkeit bilden unten stehende "Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung".
Anders lautende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung

1. Angebote:

Ange­bote sind samt allen zugehörigen Bei­lagen und Mustern, soweit diese nicht mit der An­frage über­ein­stimmen, Eigen­tum des An­bieters.

Vom Inhalt des Ange­botes dürfen ohne Zu­stimmung des An­bieters Dritte nicht in Kenntnis ge­setzt werden, noch darf sonst vom An­gebot irgend eine mißbräuchliche Ver­wendung ge­macht werden.

Falls ein Ange­bot nicht zur Auftrags­erteilung führt, behält der An­bieter sich das Rück­forderungs­recht für das Ange­bot samt allen zu­ge­hörigen Bei­lagen und Mustern vor. Vom An­frager ein­ge­sandte Muster oder Zeich­nungen werden nur auf Wunsch zurück­ge­stellt. Kommt kein Auf­trag zu­stande, ist der An­bieter be­rechtigt, nach 3 Monaten ab Angebots­tag die Anbots­unter­lagen (Zeich­nungen, Muster, etc.) zu ver­nichten.

Bei Lager­ware bleibt zwischen­zeit­licher Ab­verkauf der an­ge­botenen Liefer­gegen­stände vor­be­halten.

Vom Lieferer er­stattete Kosten­vor­an­schläge sind frei blei­bend.

2. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht:

Auf­träge wer­den für den Lieferer erst durch schrift­liche Bestä­tigung ver­bindlich.

Für die Durch­führung des Auf­trags gelten aus­schließ­lich die vor­liegen­den Liefer­bedin­gungen. Ein­kaufs­bedin­gungen des Be­stellers oder Ab­ände­rungen die­ser Ver­kaufs- und Liefer­bedin­gungen sowie alle sonstigen Ver­ein­barungen sind für den Lie­ferer nur so weit ver­bind­lich, als diese von ihm schrift­lich an­er­kannt wer­den.

Der Lieferer hat das Recht, die Be­stell­menge bis zu 10 v. H. zu über- oder unter­liefern.

3. Preis:

Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, aus­schließ­lich Ver­packung und Fracht.

Falls wäh­rend der Aus­führung eines Auf­trages Ereig­nisse ein­treten, welche die Er­fül­lung des Auf­trages zu den ver­ein­barten Bedin­gungen un­mög­lich machen oder eine dem Lieferer nicht zu­mut­bare Er­höhung der Ge­stehungs­kosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lie­ferung zurück­zu­treten, falls der Be­steller den neuen Preisen oder der Ände­rung der Bedin­gungen nicht z­ustimmt. Bei Rück­tritt ist der Be­steller ver­pflich­tet, die über seinen Auf­trag fertig­gestell­ten oder noch in Ferti­gung be­find­lichen Waren zu den bisher gel­ten­den Prei­sen ab­zu­nehmen.

4. Zahlungsbedingungen:

Für Formen, Werk­zeuge und Vor­richtungen:

Be­zahlung der ver­ein­barten an­teiligen Kosten bei Auf­trags­ertei­lung, bei beson­derer Ver­ein­barung An­zahlung bei Auf­trags­erteilung, Rest­zahlung sofort nach Gut­heißung der Aus­fall­muster.

Für Fertig­teile:

An­zahlung von einem Drittel des voraus­sicht­lichen Gesamt­liefer­wertes bei Er­teilung der Be­stel­lung bzw. bei Erst­fertigung bei Be­stätigung des Aus­fall­musters, Zahlung eines weiteren Drittels bei Mit­teilung der Versand­bereit­schaft, Rest­zahlung nach Zahlungs­verein­barung.


Der Lieferer gewährt 3% Skonto bei Vor­aus­zahlung oder Nach­nahme, 2% Skonto bei Zahlung inner­halb von 14 Tagen. Bei Zahlung nach 14 Tagen hat diese ohne Skonto­abzug spätestens nach 30 Tagen netto zu er­folgen. Der Skonto wird je­weils auf den Liefer­preis für die Fertig­teile aus­schließ­lich Neben­kosten gewährt.

Die Ein­haltung der ver­ein­barten Zahlungs­bedin­gungen und Zahlungs­fristen bildet eine wesent­liche Bedingung für die Durch­führung der Liefe­rungen und Arbeiten. Bis zur gänz­lichen Be­zahlung des gesam­ten Rech­nungs­betrages samt Neben­gebühren behält sich der Lieferer das Eigen­tums­recht an sämt­lichen Liefer­gegen­ständen vor.

Bei Zahlungs­verzug ist der Lieferer be­rech­tigt, Verzugs­zinsen in Höhe von 6% über dem Dis­kont­satz der Öster­reichischen National­bank an­zu­rechnen.

Für den Fall, dass von Seiten des Be­stellers durch Nicht­erfüllung der ver­ein­barten Zahlungs­ver­pflich­tungen ein Verlust ent­steht, behält sich der Lieferer vor, über die an­ge­fertigten Formen, Werk­zeuge, Vor­rich­tungen und Fertig­teile frei zu ver­fügen.

5. Lieferfrist:

Die an­ge­gebenen Liefer­fristen gelten immer als Liefer­zeit ab Werk.

Die Liefer­frist gilt immer erst ab Ein­gang aller zur Er­ledigung des Auf­trages er­forder­lichen, kauf­männisch und technisch ge­ord­neten und end­gültigen An­gaben und ist fer­ner von der Ein­haltung der vor Liefe­rung zu erfül­lenden Zahlungs­bedin­gungen ab­hängig.

Höhere Gewalt oder andere un­vor­her­ge­sehene Hinder­nisse im Werk des Liefe­rers oder dessen haupts­äch­lichen Unter­liefe­ranten ent­binden den Lie­ferer, wenn hier­durch die Fertig­stellung des Liefer­gegen­standes be­ein­flusst wird, von der Ein­haltung der ver­ein­bar­ten Liefer­zeit.

Der Lieferer haftet bei ver­späteter Liefe­rung für keiner­lei Schäden, die der Be­steller möglicher­weise gel­tend machen könnte, es sei denn, diese Schäden seien durch vor­sätz­liches oder grob fahr­lässiges Ver­halten des Liefe­rers ver­schuldet worden.

Wesent­liche Bedin­gung für die Ein­haltung der ver­ein­barten Liefer­frist ist, dass die dem Liefe­rer vom Be­steller zur Ver­fügung ge­stellten Ein­press- und Ein­pass­teile und alle sons­tigen zur Ver­voll­ständi­gung der Liefe­rung er­forder­lichen Bei­stellungen recht­zeitig und in einer für die Erfül­lung des gesamten Auf­trages ent­sprechen­den Menge und Be­schaf­fenheit bei­ge­stellt werden, wobei eine Mehr­menge von 5% bis 20% der Er­fordernis­menge als Aus­schuss­vorsorge mit­zu­liefern ist. Der Liefe­rer ist nicht ver­pflichtet, mit der Ferti­gung ein­zu­setzen, ehe die ge­nannten Teile vorl­iegen.

Unter­lagen, welche bei Auf­trags­er­teilung zur Verfü­gung ge­stellt werden müssen und deren Mangel die frist­gerechte Ein­haltung der Liefer­frist be­ein­träch­tigt, sind im Be­sonde­ren:

6. Lieferung und Versand:

Die Lie­ferung gilt als durch­geführt, wenn die Liefer­gegen­stände im Liefer­werk ver­sand­bereit sind und die Ver­sand­bereit­schaft dem Be­steller bekannt­ge­geben ist. Zu diesem Zeit­punkt ist der Liefer­gegen­stand im Sinne des §6 Produkt­haft­pflicht­gesetz in die Ver­fügungs­macht des Ab­nehmers über­ge­gangen und damit in Ver­kehr ge­bracht worden.

Ver­ladung und Ver­sand der Liefer­gegen­stände er­folgt auf Gefahr des Bes­tellers, auch wenn fracht­freie Lief­erung und eine be­liebige Versand­art ver­ein­bart ist. Verl­adung und Ver­sand der Liefer­gegen­stände gehen auf die Rech­nung des Be­stellers.

Schaden­ersatz­ansprüche für während des Ver­sandes ent­standenen Bruch werden bei sach­gemäßer Ver­packung der Ware ab­ge­lehnt, eben­so wird bei Ab­gang, Ver­wechs­lungen oder Be­schädi­gungen der Ware beim Trans­port keine Geld­vergütung und kein Er­satz ge­leistet. Im Falle von Ab­gängen oder Be­schädi­gungen während des Trans­portes ob­liegt die Rekla­mation gegen­über dem Beför­derer dem Be­steller, dem empfohlen wird, die sofor­tige amt­liche Tat­bestands­auf­nahme mit Stück­zahl und Netto­gewicht zu ver­an­lassen.

Bei Ab­ruf­auf­trägen ist der Liefe­rer nach ab­ge­laufener Abruf­frist be­rechtigt, unter Ein­räumung einer Nach­frist von 2 Wochen die A­bnahme und Be­zahlung der be­stellten Ware zu ver­langen.

Ver­siche­rungen aller Art er­folgen nur über A­nordnung und auf Kosten des Be­stellers in dem von ihm ge­wünschten Aus­maß.

7. Gewährleistung:

Bei Erst­ferti­gung von Form­press­teilen, Spritz­guss­teilen oder anderen Kunst­stoff­waren werden vor Be­ginn der Serien­ferti­gung dem Be­steller Muster zur Ver­fügung ge­stellt. Bei Gut­heißung der Muster er­hält der Lieferer vom Be­steller ein auf An­hänge­zettel oder mittels Plombe oder in sonst ge­eigneter Weise be­stätigtes Muster zurück, welches für zu­künf­tige Liefe­rungen als Ver­gleichs­grund­lage dient.

Falls inner­halb von 3 Wochen ab Ab­sende­tag der Muster dem Liefe­rer keine Stellung­nahme vor­liegt, wird an­ge­nommen, dass Gut­heißung der Muster er­folgte und es kann der Lieferer mit der Reihen­fertigung ein­setzen.

Der Lieferer ist ver­pflichtet, die Liefe­rung gemäß dem be­stätigten Muster durch­zu­führen, wobei Muster­genauig­keit der Ab­messungen so weit ge­währ­leistet wird, als dies inner­halb der für sie ver­wendeten Werk­stoffe und die Art des Werk­stückes maß­geben­den Ab­maß­grenzen (Tole­ranzen) tech­nisch möglich ist.

Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der ver­wendete Werk­stoff ein­wand­frei ver­arbeitet wird. Für die Auswahl des Werk­stoffes selbst sowie für die werk­stoff­gerechte Form­gebung des Werk­stückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Be­steller alle maß­geblichen An­gaben über die Ver­wendung des Werk­stückes und die an Dieses ge­tellten An­forde­rungen recht­zeitig be­kannt ge­macht wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass Vors­chläge für Werk­stoff­wahl und werk­stoff­gerechte Ausführung des Werk­stückes vom Lieferer gemacht werden oder dass an vom Be­steller bei­gestellten Zeich­nungen und Mustern durch den Lieferer Ände­rungen an­ge­regt werden.

Abmaße (Toleranzen) der Werk­stücke sind bei Auf­trags­er­teilung mit dem Lieferer aus­drück­lich zu ver­einb­aren. Maße ohne Ab­maß­angabe werden mit der dem Werk­stoff und der Form des Werk­stückes ent­sprechen­den mög­lichen Ab­maß­genauig­keit bzw. der größten Ab­maß­grenze zu­treffen­der Norm ein­ge­halten (z.B. DIN 7710)

Besondere Prüfungen der Fertig­teile (z. B. elek­trische, mecha­nische, etc.) müssen be­sonders ver­ein­bart werden und es gehen die Kosten grund­sätzlich zu Lasten des Be­stellers.

Für die Ver­wendungs­eignung der Liefer­gegenstände leistet der Lieferer nur bezüg­lich der fach­lich richtigen Ver­arbeitung des Werk­stoffes Gewähr. Falls ein Werk­stück wegen nicht fach­gerechter Ver­arbeitung des Werk­stoffes durch den Lieferer schad­haft wird und inner­halb der gesetz­lichen Gewähr­leistungs­frist eine Be­an­standung er­folgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gut­schrift oder durch Aus­tausch der ins Werk zurück­gesandten Teile. Darüber hinaus gehende Ersatz­ansprüche aller Art des Be­stellers werden nicht an­er­kannt, es sei denn, den Lieferer träfe grobes Ver­schulden an der nicht fach­gerechten Ver­arbei­tung.

Mänge­lrügen, welche Liefer­mängel be­treffen, die ohne Ein­bau oder Ver­wendung des Werk­stückes er­kenn­bar sind (Be­an­standung der Liefe­rmenge, Ausführungs­fehler) können nur dann berück­sichtigt werden, wenn diese im Sinne des §377 HGB un­ver­züglich dem Lieferer zur Kennt­nis ge­bracht werden und dem Lieferer außer­dem alle zur Be­arbeitung der Mängel­rüge er­forder­lichen Unter­lagen (Pack­zettel, Muster­stücke) zur Ver­fügung ge­stellt werden.

Für vom Be­steller bei­ge­stellte Formen, Vor­richtungen, Lehren und sonstige Ferti­gungs­behelfe über­nimmt der Lieferer die Ver­pflich­tung, diese Bei­stellun­gen mit fach­licher Sorg­falt zu ver­wenden und zu ver­wahren. Weitere Gewähr­leistung hier­für wird nicht über­nommen. Insbesondere haftet der Ver­wahrer dieser Bei­stellungen nicht für den Ver­lust oder Be­schädigung durch be­liebige Er­eignisse. Die Ver­sicherung gegen alle Schadens­fälle des Ver­bleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Be­steller.

Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus dem Werk­zeug des Bestellers für andere Besteller Fertig­teile ohne Kenntnis des Bestellers nicht ge­liefert werden.

Zeichnungen und Muster, sowie alle Unter­lagen, welche dem Lieferer durch den Be­steller zur Aus­führung eines Auf­trages über­geben werden, schützt der Lieferer nach bester Mög­lich­keit vor Kennt­nis­nahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unter­liefe­ranten eine Gewähr­leistung hier­für über­nimmt.

7.A Schadenersatz und Produkthaftung:

  1. Der Unter­nehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Ver­schulden oder Vor­satz ent­standen sind.
  2. Bei Liefe­rungen an gewerb­liche Nutzer ist die Ersatz­pflicht für aus dem Produkt­haftungs­gesetz, BGBl.1988/99, resul­tierende Sach­schäden sowie Produkt­haftungs­ansprüche, die aus anderen Be­stimmungen ab­ge­leitet werden können, aus­geschlos­sen.
  3. Werden Waren an gewerb­liche Ver­braucher oder Wieder­verkäufer ge­liefert, so sind diese ver­pflichtet, den Aus­schluss der Produkt­haftung im Sinne des Punktes 7.A.2. in den Ver­trägen mit Ihren Ab­nehmern zu ver­ein­baren.
  4. Der Liefer­gegenstand bietet nur jene Sichervheit, die auf Grund von ÖNORMEN, Zu­lassungs­vor­schriften, Bedienungs­an­leitungen, Vor­schriften des Liefer­werks über die Be­handlung des Liefer­gegen­standes, Wartungs­verträgen und sonstigen gege­benen Hin­weisen er­wartet werden kann.
    Wird dieser ver­traglichen Ver­pflichtung nicht nach­ge­kommen, haftet der Ab­nehmer für allen daraus resul­tierenden Schaden.

8. Press­werk­zeuge, Spritz­werk­zeuge und sonstige Werk­zeuge und Vor­richtun­gen:

Press­werk­zeuge, Spritz­werk­zeuge und sonstige Werk­zeuge und Vor­richtungen, welche für den Be­steller an­ge­fertigt werden, bleiben im Eigen­tum des Lieferers, auch wenn die Er­zeugungs­kosten ge­trennt in Rechnung ge­stellt werden. Die in Re­chnung ge­stellten Erzeugungs­kosten für diese Werk­zeuge stellen ledig­lich einen Anteil an den höheren Gesamt­erzeugungs­kosten dar. Die Auf­wendungen für die Vor­arbeiten, den Ent­wurf, den Bau, das Aus­probieren und das In­stand­halten sind dadurch nicht gedeckt. Die Aus­folgung von Werk­zeugen an den Auftrag­geber bleibt mit Rück­sicht auf die daran haftenden Schutz­rechte, Betriebs­geheim­nisse und lang­jährigen Er­fahrungen in jedem Falle, auch im Falle einer Stornie­rung des Auf­trages durch den Auftrag­geber, aus­ge­schlossen.

Falls inner­halb von zwei Jahren ab letzter Lieferung keine Nach­bestel­lung oder sonstige Nach­richt erfolgt, können die Werk­zeuge vom Lieferer nach Gutd­ünken ander­wertig verwendet werden.

Liefe­rungen aus vor­handenen Werk­zeugen können ohne An­rechnung von Werkzeug-Instand­setzungs­kosten nur so lange ge­schehen, als der Zu­stand der Werk­zeuge ein ein­wand­freies Arbeiten mit diesen zu­lässt. In­stand­setzungs­kosten für Schäden, welche durch die natür­liche Ab­nutzung der Werk­zeuge oder Vor­richtungen ent­stehen, werden auf Kosten des Be­stellers be­hoben, ebenso trägt der Be­steller die Kosten aller von ihm ver­an­lassten Werkzeug­änderungen.

Bei Werkz­eugen aller Art, welche vom Be­steller dem Lieferer bei­ge­stellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instand­setzung und Er­haltung der bei­ge­stellten Werk­zeuge er­wachsenden Kosten der Be­steller.

9. Schutz­rechte:

Für Liefer­gegen­stände, welche der Lieferer nach Unter­lagen herstellt, die vom Be­steller zur Verfügung gestellt werden, über­nimmt aus­schließ­lich der Be­steller die Gewähr dafür, dass durch An­fertigung dieser Liefer­gegenstände irgend­welche Schutz­rechte Dritter nicht ver­letzt werden.

Werden irgend­welche Schutz­rechte Dritter den­noch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht ver­pflichtet, die Richtig­keit dieser An­sprüche zu prüfen, son­dern unter Aus­schluss aller Schaden­ersatz­ansprüche des B­estellers berechtigt, die Hers­tellung der Liefer­gegen­stände ein­zu­stellen und den Ersatz der von ihm auf­gewandten Kosten zu be­an­spruchen.

Für die un­mittel­baren oder mittel­baren Schäden, welche dem Lieferer in­folge von Ver­letzung oder Geltend­machung von Schutz­rechten er­wachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist be­rechtigt, für allfällige Prozess­kosten an­gemes­senen Kosten­vorschuss zu be­an­spruchen.

Dem Lieferer steht es frei, alle Liefer­gegen­stände oder Waren seiner Fertigung in be­liebiger Weise zu ver­öffent­lichen.

10. Verpackung:

Die Ver­packung ist im Preis nicht in­be­griffen und wird ge­sondert be­rechnet.

Die Pac­kmittel werden mit Aus­nahme von Kisten nicht zurück­genommen.

Für Kisten, die in ein­wand­freiem, wieder­ver­wendungs­fähigem Zustand kosten­frei in das Liefer­werk zurück­gesandt werden, vergütet der Lieferer 2/3 des ver­rechneten Wertes, falls die Kisten inner­halb von 2 Monaten ab Waren­lieferungs­tag im Liefer­werk ein­langen. Bei Kisten­rück­sendung sind Rechnungs­tag und Rechnungs­nummer an­zu­geben, mit welcher ur­sprüng­lich die Kisten ver­rechnet wurden. Falls die Kisten in nur teil­weise wieder­verwendungs­fähigem Zu­stand oder nicht wieder­verwend­bar in das Liefer­werk zurück­gelangen, steht dem Lieferer eine ent­sprechende Minderung des Vergütungs­satzes zu.

11. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort des Liefer­werkes.


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